Satzung für den Tempelhofer Forum e.V.

§ 1 – Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Tempelhofer Forum“ und soll in das Vereinsregister eingetra-gen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin

§ 2 – Ziel und Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung auf dem Gebiet der Sozi-alarbeit im weiteren und der Jugendhilfe im engeren Sinne.

(2) Die Förderung auf dem Gebiet der Volksbildung soll durch die Herausgabe von Publikatio-nen, die für eine breite Öffentlichkeit verständlich sind (Printmedien, audiovisuelle Medien und Internet), zur sozialpädagogischen Situation von Jugendlichen und jungen Erwachsenen und ihrem Umfeld (Kindertagesstätten, Tagesmütter und Schule einerseits, Elternhaus und gesell-schaftliche Rahmenbedingungen andererseits) erfolgen.

(3) Die Förderung der Berufsbildung erfolgt durch die

a) Durchführung, Betreuung oder sonstige Unterstützung (z. B. durch die kostenfreie oder -ermäßigte Zurverfügungstellung von Räumen und Unterrichtsmaterial) für Seminare, Teamfort-bildungen, Informationsveranstaltungen auf dem Gebiet der sozialpädagogischen Arbeit mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen.

b) Herausgabe von Fachpublikationen zu den Themen, die auf den zu 3 a) benannten Gebieten und / oder Tätigkeiten bearbeitet werden.

(4) Die Förderung der Jugendhilfe erfolgt durch die Auswertung der im Absatz 3 beschriebenen Aktivitäten des Vereins und ihre Umsetzung in Curricula, die dann durch den Verein in Jugend-hilfeeinrichtungen, gegebenenfalls im Rahmen von Pilotprojekten, in die Praxis umgesetzt wer-den.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(7) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(8) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977). Der Zweck des Betriebs ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

(9) Etwaige Überschüsse dürfen nur für die in § 2 genannten Zwecke verwendet werden.

(10) Der Verein ist überparteilich und unabhängig. Die Mitarbeit im Verein erfolgt ausschließlich ehrenamtlich.

§3 – Trägerschaft

(1) Der Verein trägt durch die Verwirklichung seiner in § 2 genannten Ziele das „Tempelhofer Forum“ als Einrichtung nach dem KJHG.

§ 4 – Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann von juristischen Personen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts und natürlichen Personen erworben werden. Die Mitglieder müssen die Ziele und Zwecke des Vereins ideell, finanziell und/oder durch eigene Maßnahmen fördern und unterstützen.

(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand des
Vereins. Die auf der Gründungsversammlung anwesenden juristischen Personen nach § 4
Abs. 1 sind automatisch Mitglieder des Vereins.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied die Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende kündigt, oder durch Ausschluss.

(4) Der Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt, insbesondere, wenn ein Mitglied nachhaltig gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat bzw. ein Vierteljahr mit seinem Beitrag im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht gezahlt hat. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen 14 Tagen Ein-spruch gegen die Entscheidung beim Vorstand beantragen. Der Einspruch wird dann auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt. Diese entscheidet endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

(5) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitglie-derversammlung. Der Jahresbeitrag ist spätestens bis zum 15. Februar des jeweiligen Kalen-derjahres zu entrichten.

§ 5 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand gemäß § 26 BGB

§ 6 – Die Mitgliederversammlung

(1) Juristische Personen werden auf der Mitgliederversammlung durch eine von ihr dem Verein schriftlich benannte Person oder bei deren Verhinderung durch eine/n Stellvertreter/in dieser Person vertreten, die nicht gesetzlicher Vertreter der entsendenden juristischen Person sein muss. Natürliche Personen können sich auf der Mitgliederversammlung nicht vertreten lassen, sondern dürfen ihr Stimmrecht nur persönlich wahrnehmen.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet spätestens bis Ende November eines jeden Kalenderjahres statt. In ihr hat der Vorstand seinen Kassen- und Tätigkeitsbericht für das ver-gangene Kalenderjahr vorzulegen.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung
– beruft aus ihren Reihen zwei Kassenprüfer jeweils für die Dauer von zwei Jahren,
– entscheidet über die Entlastung des Vorstandes,
– wählt die Mitglieder des Vorstandes jeweils für die Dauer von zwei Jahren,
– beruft den/die Geschäftsführer/innen jeweils für die Dauer von zwei Jahren.

(4) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ¼ der Mitglieder dies in einem schriftlichen Antrag an den Vorstand fordern.

(5) Die Einladungsfrist beträgt für die ordentliche Mitgliederversammlung zwei Wochen, für au-ßerordentliche Mitgliederversammlungen eine Woche. Der schriftlich zuzustellenden Einladung ist eine Tagesordnung mit den zu behandelnden Punkten und Beschlussentwürfen dazu beizu-legen.

(6) Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder be-schlussfähig. Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung oder zwingend im Gesetz keine an-dere Mehrheit vorgeschrieben ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Juristi-sche und natürliche Personen haben je eine Stimme.

(7) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Der Text einer vorgeschlagenen Satzungsänderung ist der Einladung zu der Mitgliederversammlung bzw. Vorstandssitzung beizulegen. Bei allen anderen Entscheidungen ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausreichend. Bei Satzungsänderungen, die das zuständige Amtsge-richt oder Finanzamt für Körperschaften fordert, ist ein Beschluss des Vorstandes ausreichend.

(8) Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der Sit-zungsleitung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 – Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden

Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln durch die Mitgliederversammlung gewählt. Es genügt jeweils die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Der 1. und der 2. Vorsitzende sind Vorstand des Vereins gemäß § 26 BGB. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der 1. und der 2. Vorsitzende sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn beide Vorsitzenden anwesend sind. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen einstimmig.

(4) Ordentliche Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Dazu lädt der der 1. Vorsitzende unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher ein.

(5) Außerordentliche Vorstandssitzungen können von einem der beiden Vorsitzenden jederzeit einberufen werden. Die Einladungsfrist beträgt drei Tage.

(6) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlungen ein und leitet sie.

§ 8 – Geschäftsführer/innen

(1) Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer/innen nach § 30 BGB (Besondere Vertreter) bestellen. Die Geschäftsführer/innen führen die Geschäfte des Vereins und sind be-vollmächtigt, im Namen des Vereins Geschäfte für den Verein abzuschließen. Die Geschäfts-führer/rinnen werden in das Vereinsregister eingetragen. Die Geschäftsführer/innen werden für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands berufen.

§ 9 – Das Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12. des Jahres, in dem der Verein gegründet wurde.

§ 10 – Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Kör-perschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kinder- und Jugendhilfeprojekten nach dem KJHG im Bezirk Tempelhof-Schöneberg.

(2) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes für Körperschaften.

(3) Einem Antrag, der die Auflösung des Vereins beinhaltet, müssen 2/3 der anwesenden Mit-glieder zustimmen.

(4) Der entsprechende Antrag muss der Einladung zur Mitgliederversammlung beiliegen.

Fassung vom 13. Mai 2008
Satzungsänderung am: 15. Oktober 2013
Satzungsänderung des § 8 am: 23. November 2017
Satzungsänderungen am: 21. November 2018

Gründung des Vereins am 28.10.2005
Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe: 11.10.2006
Anerkennung als gemeinnütziger Verein ab Geschäftsjahr 2007

1. Vorsitzender
Klaus-Ulrich Reipert 28.10.2005 bis 06.05.2011
Andreas Schwager seit 06.05.2011

2. Vorsitzender
Henning Till 28.10.2005 bis 12.06.2007
Antonia Volk 12.06.2006 bis 12.06.2009
Wolfgang Mohns seit 12.06.2009

Ehrenvorsitzender
Klaus-Ulrich Reipert seit 06.05.2011

Geschäftsführer
Wolfgang Koch seit 28.10.2005
Birger Holz seit 01.01.2018

Tempelhofer Forum e.V. im Nachbarschaftszentrum der ufaFabrik
Viktoriastraße 10-18 – 12105 Berlin – www.tempelhoferforum.de
tempelhofer.forum@berlin.de (Bildung/Seminare) tempelhoferforum@gmx.de (Verwaltung